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   RG, 12.01.1929 - I 255/28   

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https://dejure.org/1929,591
RG, 12.01.1929 - I 255/28 (https://dejure.org/1929,591)
RG, Entscheidung vom 12.01.1929 - I 255/28 (https://dejure.org/1929,591)
RG, Entscheidung vom 12. Januar 1929 - I 255/28 (https://dejure.org/1929,591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann wird der Titel einer Schriftenreihe als selbständiges Schriftwerk geschützt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 123, 120
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.11.1957 - I ZR 83/56

    Sherlock Holmes

    Das Reichsgericht hat die Frage zunächst als zweifelhaft bezeichnet (RGZ 112, 117 - Liebesleben in der Natur), späterhin jedoch die Möglichkeit eines urheberrechtlichen Titelschutzes bejaht, in keinem der zur Entscheidung gekommenen Fälle aber, soweit ersichtlich, die Voraussetzungen für einen solchen Schutz als erfüllt angesehen (RGZ 123, 120 - Brücke zum Jenseits; 135, 209 - Brand im Opernhaus; GRUR 1937, 953 - Leichte Kavallerie).
  • BGH, 25.02.1977 - I ZR 165/75

    Der 7. Sinn

    Ebensowenig bedarf einer abschließenden Entscheidung, ob dem Titel einer Filmserie überhaupt ein selbständiger Urheberrechtsschutz (vgl. RGZ 123, 120, 122 ff - Brücke zum Jenseits: Titel einer Buchreihe) oder ein Urheberrechtsschutz als Teil des Gesamtwerks (vgl. RG aaO; ferner BGHZ 26, 52, 60 - Sherlock Holmes; BGH GRUR 1960, 346 - Der nahe Osten rückt näher) zugebilligt werden kann.
  • BGH, 03.11.1967 - Ib ZR 125/65

    Dem Lahrer Kommersbuch entnommene Lieder als gemeinfreies Potpourri -

    Dabei wurde bezüglich des Schutzes solcher Originalwerke, insbesondere von Schriftwerken, angenommen, daß an das Maß geistiger Tätigkeit unter Umständen keine besonders hoben Anforderungen zu stellen seien (vgl. BGH GRUR 1961, 85, 87 zu Ziff. II 1 b - Pfiffikus-Dose; RGZ 129, 252, 255 - Operettenführer; 123, 120, 123 - Brücke zum Jenseits; 116, 292, 295 - Adreßbuch; 108, 62, 65 - Wanderkarte; 81, 120, 123 - Kochrezepte).
  • BGH, 12.10.1954 - I ARZ 233/54

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung wäre nur dann gerechtfertigt, wann das nach § 32 ZPO zuständige Gericht den Sachverhalt nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen, nicht aber auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb prüfen könnte (so noch RGZ 123, 120 [129]; RG JW 1929, 3070 Nr. 10).
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